Nutzwertgutachten werden u.a. bei folgenden Fällen benötigt:
- Zur Begründung von Wohnungseigentum beim Bau von neuen Eigentumswohnungen
- und von Wohnungseigentum im Altbau in Kombination mit Um- Auf-und Zubau.
- Bei der Neuberechnung der Nutzwerte durch Erweiterung oder Abänderung von Wohnflächen, Garagenplätzen, Terrassen u.ä. in Wohnungseigentumsanlagen.
- Abänderung der Anteile von Eigentumswohnungen, die nach dem WEG 1948 nach Jahresmietwert 1914 von Vergleichswohnungen in Kronen berechnet wurden, auf Nutzwerte nach dem WEG 2002 idgF über Nutzflächen mit Zu- und Abschlägen. Solche Fälle beziehen sich auf Eigentumswohnungsanlagen, die bis 1974 errichtet wurden. Erkennbar ist diese Art der Bewertung, wenn im Nenner der Bruchzahl, die als Eigentumsanteil das Verhältnis der Wohnung zum Ganzen innerhalb der Anlage bezeichnet, eine Zahl steht, die zumindest fünfstellig ist.